§ 1 Angebote und Preise
Angebote sind freibleibend.
Die Preise richten sich nach der beigefügten Preisliste.
Berechnet werden die zu dem Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise, soweit nicht ein besonderer Auslieferungstermin gewünscht wird. Von dieser Regelung sind ausgenommen Abruf- und Rahmenaufträge.
§ 2 Zahlungen
Die Rechnungen des Lieferers sind zahlbar innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto. Zahlungen durch Scheck gelten erst mit dem Tage der Gutschrift durch die Bank des Lieferanten als bewirkt.
Wechsel werden nur nach besonderer vorheriger Vereinbarung erfüllungshalber angenommen. Wechselspesen gehen immer zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeitstag bankübliche Zinsen berechnet. Der Lieferer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist für alle denkbaren Fälle ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Der Lieferer ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
Kommt der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf.
Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch den Lieferanten im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.
§ 3 Auftragsbestätigung
Mit Erhalt der Auftragsbestätigung erkennt der Besteller die Bedingungen des Lieferers an.
Erhält der Lieferer nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers oder eine entsprechende ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten und seine Zahlungsweise, so kann der Lieferer entweder die Lieferung von vorheriger Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
§ 4 Stornierung, Rücktritt, Warenrücknahme
Kommt der Vertrag auf Wunsch des Bestellers nach ausdrücklicher Zustimmung des Lieferers zur Aufhebung, behält sich der Lieferer vor, die für Transport- und Montagekosten entstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen, und für den nachgewiesenen Aufwand Schadensersatz zu fordern. Die Höhe des Schadensersatzes wird auf 20 % des Auftragswertes des Rechnungsbetrages begrenzt. In jedem Fall wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 10% berechnet.Bei den für den Besteller besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen (siehe Sonderanfertigungen). Für Ware, die bereits beim Besteller in Gebrauch war, und für beschädigte Waren ist die Rücknahme ausgeschlossen.
§ 5 Lieferung
Falls der Besteller eine Verpackung oder besondere Versandart wünscht, werden ihm die auftretenden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.
§ 6 Transportrisiko
Bei Versand durch Fahrzeug oder Vertragsspediteur des Lieferers geht die Gefahr der Lieferung mit der Übergabe der Ware an den Besteller auf diesen über.
Das Transportrisiko, d.h. die Gefahr eines Verlustes bzw. einer Beschädigung der Ware während der Beförderung, die weder der Absender noch der Emp-fänger zu vertreten hat und die nicht durch einen Dritten schuldhaft verursacht wurde, trägt der Lieferer, jedoch nur unter der Voraussetzung,dass der Empfänger dem Lieferer eine Bescheinigung des Empfängers bzw. Kunden auf dem Lieferschein oder Frachtbrief über Art und Umfang des fest-gestellten Transportschadens, soweit möglich unter näherer Angabe seiner Entstehung, unter anerkennender Gegenzeichnung durch denFrachtführer unverzüglich zur Verfügung stellt.
Bei Selbstabholung der Ware durch eigene Fahrzeuge oder durch den Vertragsspediteur des Bestellers geht die Gefahr bei Ausgabe der Ware im Geschäftslokal des Lieferers auf den Besteller über.
§ 7 Lieferzeiten und Lieferbedingungen
Die Lieferzeit wird nach Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt dem Lieferer vorbehalten.
Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig, ob im Werk des Lieferers oder bei seinen Vorlieferanten eingetreten – insbesondere behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Naturkatastrophen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung der Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von seiner Leistungsverpflichtung frei, ohne dass der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann.
Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen.
Werden Lieferungen, auch solche aus Rahmenverträgen und Abrufaufträgen, nicht fristgemäß abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z.B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadensersatz zu fordern.
§ 8 Gewährleistung
Es wird eine Gewährleistung für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe übernommen. Die Gewährleistung umfasst alle Mängel, die ihre Ursachen im Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion haben. Die Gewährleistung umfasst nicht den natürlichen Verschleiß sowie Schäden, diedurch unsachgemäße Behandlung (wie z.B. Aufstellung in nassen Neubauräumen, Einlagerung in feuchten Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung und Bedienung, mutwillige Beschädigung sowie Veränderung der Möbel durch Dritte) entstehen.
Gewährleistet wird nicht für Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Bestellers hergestellt werden, soweit Mängel auf diesen Konstruktionsunterlagen beruhen.
Die Gewährleistungshaftung tritt nur ein, wenn der Mangel unverzüglich nach Bekanntwerden dem Lieferer oder seinem Beauftragten schriftlich mitgeteilt wird. Der Besteller ist verpflichtet, das beanstandete Stück möglichst umgehend aus der Benutzung zu ziehen.
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Besteller die Ware weiterverarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen. Gleiches gilt, wenn der Bestellerselbst eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten ausgeführt hat.
§ 9 Warenprüfung / Mängelrügen
Das Ergebnis der Warenprüfung nach Erhalt der Lieferung ist auf der Rückseite des Lieferscheines zu dokumentieren. Offene Schäden sind dem Lieferanten sofort schriftlich anzuzeigen, verdeckte Mängel innerhalb von 7 Wochentagen nach Eintreffen der Lieferung.
Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form sowie nicht behebbare, z.B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung.
Für genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei berechtigten Beanstandungen steht dem Lieferer das Recht zu, die Ware entweder nachzubessern oder Ersatzlieferung zu leisten. Dem Besteller steht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises nur dann zu, wenn der Lieferer bei Vorliegen eines Mangels die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in angemessener Frist unterlässt oder diese nicht zur Beseitigung des Mangels führt.
Rücksendungen dürften nur mit Einverständnis des Lieferers erfolgen. Rücksendungen, die der Besteller zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Bestellers.
Für sämtliche Arbeiten, wie Verankerungen von Schrankwänden, Elektrifizierung von Büroarbeitsplätzen usw., die vom Fachhändler in eigener Verantwortung durchgeführt werden, übernimmt der Lieferer keine Verantwortung.
§ 10 Haftung
Der Lieferer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Die Haftung des Lieferers für leichte Fahrlässigkeit ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche gegenüber dem Lieferer, auch solche aus unerlaubter Handlung, wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und/oder auf Ersatz von Mangel- oder Mangelfolgeschäden sind ebenfalls ausgeschlossen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Der Besteller ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.
Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer (nach Mahnung) berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung aufKosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Besteller gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nichtdem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Bestellers und nach eigener Wahl in entsprechendem Umfang freizugeben, sofern der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 12 Muster und Zeichnungen
An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen ohne Einverständnis des Lieferers nicht an Dritte weitergegeben werden. Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigung sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigungen, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern oder ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz des Lieferers.
Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder wenn er seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für den Geschäftssitz des Lieferers zuständige Gericht.
§ 14 Änderungen des Vertrages und der AGB
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen oder die vollständige oder teilweise Aufhebung der geschlossenen Vereinbarungen und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer.
Eine verzögerte oder unterlassene oder versäumte Ausübung von Rechten seitens des Lieferers gilt nicht als Verzicht.
§ 15 Ausschließliche Geltung der AGB des Lieferers
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Bestellers erkennt der Lieferer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Die AGB des Lieferers gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern, als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
§ 16 Hinweis zur Streitbeilegung
Die Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung ist unter folgendem Link erreichbar: ec.europa.eu/consumers/odr/
Die LEUWICO GmbH ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren verpflichtet und nimmt nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren teil.
§ 17 Schlussbemerkung / Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
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